c) Dies Bestätigt auch das AUE in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2025. Es weist ebenfalls darauf hin, dass für den OMEN Nr. 5 in den Berechnungen eine NIS-Abschirmung berücksichtigt worden sei. Die geplante Installation einer solchen Abschirmung sei auf dem Baueingabeplan, welcher dem Standortdatenblatt beiliege, klar ersichtlich. Die Abschirmung sei verbindlich gemäss Plan auszuführen. d) Im Übrigen weist das AUE darauf hin, dass der OMEN Nr. 5 gemäss NISV als OKA hätte taxiert und berechnet werden müssen. Es entspreche der Vollzugspraxis des Kantons Bern, dass fälschlich als OMEN taxierte OKA nicht beanstandet würden.