a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Bauherrschaft habe in den Zusatzblättern zum Standortdatenblatt sechs OMEN angegeben, welche die höchsten Strahlungswerte hätten. Beim OMEN Nr. 5 handle es sich um den gleichen Ort wie der Ort für kurzfristigen Aufenthalt (OKA). Obwohl es sich um den gleichen Standort handle, wichen die horizontalen Abstände zwischen Antenne und OMEN bzw. OKA und auch der direkte Abstand zwischen Antenne und OMEN bzw. OKA voneinander ab. Obschon es sich um den gleichen Ort handle, werde die Strahlenbelastung am OKA mit 24.3 V/m, am OMEN dagegen nur mit 4.90 V/m angegeben. Diese Unterschiede seien nicht nachvollziehbar.