Die Vorgaben der NISV sind technologieneutral ausgestaltet und gelten damit unabhängig davon, ob es sich bei der Mobilfunktechnologie um 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G (New Radio) handelt.17 Die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 17. März 2023 zum Fall «Steffisburg» lautete denn auch: «Baubewilligung für 5G-Mobilfunkanlage: Beschwerde abgewiesen». Die Rüge der Beschwerdeführenden, dass Baugesuche für 5G-Antennen weiterhin nicht bewilligungsfähig seien, erweist sich demnach als unbegründet.