Das Bundesgericht hat im Fall «Steffisburg» die Baubewilligung für adaptive Antennen, die ohne Korrekturfaktor betrieben werden sollen, bestätigt. Dass die geplante Antenne nur als 4G statt 5G betrieben werden dürfen, hat das Bundesgericht dabei entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden nicht gefordert. Die Vorgaben der NISV sind technologieneutral ausgestaltet und gelten damit unabhängig davon, ob es sich bei der Mobilfunktechnologie um 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G (New Radio) handelt.17 Die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 17. März 2023 zum Fall «Steffisburg» lautete denn auch: «Baubewilligung für 5G-Mobilfunkanlage: Beschwerde abgewiesen».