Diese Modelle seien jedoch vorhanden und ermöglichten auch einen sinnvollen Betrieb. Sie könne die streitgegenständliche Mobilfunkanlage wie bewilligt realisieren, sei dies, weil sie die Antennenmodelle an Lager habe oder aber beschaffen könne. Damit hat die Beschwerdegegnerin ausreichend dargelegt, dass sie am Baugesuch mit den nachgesuchten Antennentypen nach wie vor ein aktuelles und praktisches Interesse hat. Auch die oberinstanzliche Rechtsprechung ist in vergleichbaren Fällen zu diesem Schluss gekommen.12 5. Bundesgerichtsentscheid «Steffisburg»