Dass auf Antrag Einsicht in die Original- Antennendiagramme gewährt werden muss, ergibt sich entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden auch nicht aus BGer 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018. Soweit die Beschwerdeführenden die Angabe der Einstellungen für den realen Betrieb verlangen, ist unklar, was sie damit meinen. Sämtliche relevanten Angaben finden sich im Standortdatenblatt, die Nennung von weiteren nicht relevanten Angaben kann nicht verlangt werden.