c) Unter diesen Umständen müssen auch keine weiteren Unterlagen eingeholt werden, insbesondere besteht kein Anlass, den Beschwerdeführenden die Original-Antennendiagramme und die detaillierten Produkteinformationen vorzulegen. Auch gemäss dem Bernischen Verwaltungsgericht und dem Bundesgericht kann keine Herausgabe der Original-Antennendiagramme und der detaillierten Produkteinformationen verlangt werden.11 Dass auf Antrag Einsicht in die Original- Antennendiagramme gewährt werden muss, ergibt sich entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden auch nicht aus BGer 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018.