Die Beschwerdeführenden verlangen die Herausgabe der Original-Antennendiagramme, der detaillierten Produkteinformationen und die Angabe der Einstellungen für den realen Betrieb. Das Bundesgericht halte in 1C_254/2017 explizit fest, dass auf Antrag Einsicht in die Originale zu gewähren sei. Abklärungen hätten zudem ergeben, dass 10 VGE 2020/230 vom 7. September 2021 E. 2.3 6/19 BVD 110/2025/80