Folglich muss hier nicht gestützt auf Art. 418 Abs. 1, 2 und 4 GBR begründet werden, weshalb keine Zone höherer Priorität in Frage kommt; ebenso wenig müssen Alternativstandorte geprüft oder eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. 4. Standortdatenblatt