Die hier nachgesuchte Mobilfunkanlage ist vollständig in das Dach des Turms integriert und von aussen nicht zu sehen. Somit hat das Bauvorhaben keinerlei Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild. Dass die Gemeinde unter diesen Umständen davon ausgeht, die Bestimmung von Art. 418 GBR komme hier nicht zur Anwendung, ist ohne weiteres rechtlich haltbar. Andere Gemeindebaureglemente halten bei vergleichbaren Bestimmungen denn auch ausdrücklich fest, dass die Kaskadenregelung nur für Antennenanlagen gilt, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und optisch wahrgenommen werden können, so z.B. Art. 418 Abs. 2 des Baureglements der Gemeinde Hilterfingen.