Ziel der Vorschrift ist, die Auswirkungen von Mobilfunkanlagen in der Gemeinde Spiez auf das Orts- und Landschaftsbild gering zu halten und damit das Ortsbild möglichst zu schützen. Da in gewissen Zonen per se von einer geringeren Beeinträchtigung des Ortsbilds auszugehen ist, sind Mobilfunkanlagen prioritär in diesen Zonen zu errichten. Eine gute Einfügung der Antennenanlagen in das Ortsbild wird in Art. 418 Abs. 1 GBR allerdings immer verlangt. Art. 418 GBR betrifft somit ausschliesslich die gestalterische Einordnung in die Umgebung.