418 GBR nicht die Frage der Zonenkonformität, sondern ausschliesslich die gestalterische Einordnung in die Umgebung. Unter der Voraussetzung, dass die Auflagen der KDP eingehalten würden, habe das Bauvorhaben überhaupt keine Auswirkungen in gestalterischer Hinsicht, weshalb die Kaskadenregelung von Art. 418 GBR nicht Anwendung finde. Die Gemeinde erachte das Bauvorhaben aus gestalterischer Sicht als bewilligungsfähig.