d) Die Gemeinde Spiez hat dazu im angefochtenen Gesamtentscheid ausgeführt, Art. 418 GBR stelle eine Kaskadenregelung auf, die eine bestmögliche gestalterische Einordnung von Mobilfunkanlagen in die Umgebung sicherstellen solle. Das ergebe sich aus der Überschrift, unter der sich diese Norm befinde. Auch Art. 418 GBR selber verweise ausdrücklich auf die ästhetischen Aspekte und lege fest, dass sich Antennenanlagen gut in das Ortsbild einzufügen hätten. Folglich betreffe Art. 418 GBR nicht die Frage der Zonenkonformität, sondern ausschliesslich die gestalterische Einordnung in die Umgebung.