Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Zonenvorschrift verstanden haben will. Die Gemeinde kann sich nicht nur auf ihre Autonomie berufen, wenn sie selber Baubewilligungsbehörde ist, sondern auch dann, wenn sie sich als Verfahrensbeteiligte auf die entsprechende Auslegung beruft. Wird die Anwendung einer kommunalen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Aufgrund der Gemeindeautonomie auferlegen sie sich mit andern Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der