sichtigen. In den Mischzonen Kern, der Erhaltungszonen, der ZPP 4 und in den Ortsbilderhaltungsgebieten können Antennenanlagen aus ästhetischen Gründen verboten werden. 4 Um eine Interessenabwägung der Baubewilligungsbehörde im Einzelfall zu ermöglichen, haben die Ge- suchsteller bei Antennenanlagen ausserhalb der Arbeitszone neben dem geplanten Standort Alternativstandorte zur Abdeckung des fraglichen Perimeters zu bezeichnen. Erweist sich ein Alternativstandort aus der Sicht des Eingriffs in das Orts- und Landschaftsbild als besser, so ist dieser vorzuziehen.