Erweise sich ein Alternativstandort aus der Sicht des Eingriffs in das Orts- und Landschaftsbild als besser, so sei dieser vorzuziehen. Hier fehle im Baugesuch der Nachweis, weshalb keine Standorte höherer Priorität in Frage kämen. b) Art. 418 GBR (Antennenanlagen) lautet wie folgt: 1 Antennenanlagen haben sich gut in das Ortsbild einzufügen und sich an den in der baurechtlichen Grund- ordnung definierten planerischen Absichten zu orientieren. Auch innerhalb des Baugebiets bedarf die Bewilligung von Antennenanlagen daher einer Interessenabwägung. 2 Antennenanlagen müssen in erster Linie in Arbeitszonen oder ausserhalb des Baugebiets auf bestehenden