a) Die Beschwerdeführenden rügen, das Baureglement der Gemeinde Spiez enthalte in Art. 418 Abs. 2 GBR8 ein Kaskadenmodell. Die Gesuchsteller hätten in ihrem Baugesuch darzulegen, weshalb ein Standort in der vorangehenden Zone nicht möglich sein solle. Um eine Interessenabwägung der Baubewilligungsbehörde im Einzelfall zu ermöglichen, hätten die Gesuchsteller bei Antennenanlagen ausserhalb der Arbeitszone Alternativstandorte zur Abdeckung des fraglichen Perimeters zu bezeichnen. Erweise sich ein Alternativstandort aus der Sicht des Eingriffs in das Orts- und Landschaftsbild als besser, so sei dieser vorzuziehen.