Da die geplante Mobilfunkanlage zu keiner Beeinträchtigung des Baudenkmals oder seiner Umgebung führt, müssen hier folglich keine alternativen Standorte ausserhalb des Schutzobjekts und seines Wirkungsbereichs evaluiert werden. Ebenso wenig sind die Interessen der technisch erforderlichen Installation und des Denkmalschutzes sorgfältig gegeneinander abzuwägen, hier stehen keine relevanten Interessen des Denkmalschutzes auf dem Spiel.