Im vorliegenden Fall wird durch die geplante Mobilfunkanlage, die von aussen nicht sichtbar ist, weder die Wirkung und Erscheinung des Denkmals noch seine historisch gewachsene Umgebung beeinträchtigt. Drittens darf ein Baudenkmal durch die Installation einer Mobilfunkanlage in seiner materiellen Substanz nicht angetastet werden. Im vorliegenden Fall greift die geplante Mobilfunkanlage nicht in die materielle Substanz des Baudenkmals ein, womit diese nicht angetastet wird. Viertens verdienen Ortsbilder von nationaler Bedeutung die grösstmögliche Schonung.