Demnach ist erstens zu vermeiden, Mobilfunkanlagen an Baudenkmälern oder in ihrer Umgebung anzubringen. Im vorliegenden Fall soll die geplante Mobilfunkanlage weder am Baudenkmal noch in seiner Umgebung angebracht werden, sondern im Baudenkmal. Zweitens sind die Wirkung und Erscheinung eines Denkmals und seiner historisch gewachsenen Umgebung zu erhalten und dürfen durch Mobilfunkanlagen nicht beeinträchtigt werden. Im vorliegenden Fall wird durch die geplante Mobilfunkanlage, die von aussen nicht sichtbar ist, weder die Wirkung und Erscheinung des Denkmals noch seine historisch gewachsene Umgebung beeinträchtigt.