c) Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang das Grundsatzdokument der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) vom 22. Juni 2018 «Mobilfunkanlagen und Baudenkmäler». Dieses ist auf Mobilfunkanlagen zugeschnitten, die von aussen sichtbar sind und so das Baudenkmal optisch beeinträchtigen oder die in die Substanz des Baudenkmals eingreifen und das Baudenkmal dadurch beeinträchtigen. Dies lässt sich aus den vier im Grundsatzdokument formulierten Grundsätzen ableiten. Demnach ist erstens zu vermeiden, Mobilfunkanlagen an Baudenkmälern oder in ihrer Umgebung anzubringen.