Wenn solche Möglichkeiten bestünden, sei ihnen im Interesse des Denkmalschutzes der Vorzug zu geben. Sei dies nicht möglich, seien die Interessen der technisch erforderlichen Installation und des Denkmalschutzes sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Diese Prüfung betreffe vor allem Fragen der Gestalt und Wirkung des Denkmals nach Anbringung einer Mobilfunkanlage. Dieser Grundsatz werde im konkreten Fall missachtet.