Zudem halte das Grundsatzdokument «Mobilfunkanlagen und Baudenkmäler» des Eidgenössischen Departements des Innern vom 22. Juni 2018 die Kriterien zur Beurteilung von Gesuchen von Mobilfunkantennen an und in Baudenkmälern fest. Demnach sei zu vermeiden, Mobilfunkanlagen an Baudenkmälern oder in ihrer Umgebung anzubringen. Um Beeinträchtigungen von Denkmälern und ihrer Umgebung durch Mobilfunkanlagen zu vermeiden, seien alternative Standorte ausserhalb der Schutzobjekte und ihres Wirkungsbereichs zu evaluieren. Wenn solche Möglichkeiten bestünden, sei ihnen im Interesse des Denkmalschutzes der Vorzug zu geben.