Das AUE kommt in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2025 zum Schluss, seine Beurteilung habe ergeben, dass die Anlage die Bestimmungen der NISV3 vollständig erfülle und mit Auflagen bewilligungsfähig sei. Aus der Beschwerde ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, die eine Anpassung oder Ergänzung seines Fachberichts vom 30. Oktober 2019 oder seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2024 erforderlich machen würde. 4. Auf die Rechtsschriften, Stellungnahmen und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten