Die KDP hält in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2025 vollumfänglich an ihrer Verfügung vom 27. November 2019 fest. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2025, die Beschwerde und sämtliche Anträge seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das AUE kommt in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2025 zum Schluss, seine Beurteilung habe ergeben, dass die Anlage die Bestimmungen der NISV3 vollständig erfülle und mit Auflagen bewilligungsfähig sei.