2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 19. Juni 2025 (Postaufgabe 20. Juni 2025) gemeinsam Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 21. Mai 2025; aus den Erwägungen ergibt sich zudem, dass sie das Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig erachten, womit sie implizit den Bauabschlag fordern. Weiter beantragen sie die Annahme der Rechtsverwahrung, zudem sei vom Lastenausgleichsbegehren Vormerk zu nehmen und zu gegebener Zeit im Sinne von Art. 31 BauG1 zu disponieren.