Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2025/80 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 11. Dezember 2025 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Herrn Dr. D.________ Beschwerdeführer 2 Herrn E.________ Beschwerdeführer 3 Frau F.________ Beschwerdeführerin 4 alle per Adresse Herrn C.________ und G.________ Beschwerdegegnerin sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Spiez, Abteilung Hochbau, Planung, Umwelt, Sonnenfelsstrasse 4, 3700 Spiez betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Spiez vom 21. Mai 2025 (Baugesuch Nr. 768/2019-0133; Neubau Mobilfunkanlage) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 18. September 2019 bei der Gemeinde Spiez ein Bau- gesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit Systemtechnik und neuen Antennen auf der Parzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. I.________. Die Parzelle liegt in der Zone für öffentliche Nut- zungen (ZöN) Nr. 7, Schlossbergbezirk mit Kirche. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter ande- ren die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 21. Mai 2025 erteilte die Gemeinde Spiez die Baubewilligung. 1/19 BVD 110/2025/80 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 19. Juni 2025 (Postaufgabe 20. Juni 2025) gemeinsam Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 21. Mai 2025; aus den Erwägungen ergibt sich zudem, dass sie das Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig erachten, womit sie implizit den Bauabschlag fordern. Weiter beantragen sie die Annahme der Rechtsverwahrung, zudem sei vom Lastenausgleichsbegehren Vormerk zu nehmen und zu gegebener Zeit im Sinne von Art. 31 BauG1 zu disponieren. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. Dabei lud es auch das Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, und die Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) zur Stellungnahme ein. Die Gemeinde Spiez nahm mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2025 zur Beschwerde Stel- lung, ohne einen Antrag zu stellen. Die KDP hält in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2025 voll- umfänglich an ihrer Verfügung vom 27. November 2019 fest. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2025, die Beschwerde und sämtliche Anträge seien voll- umfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das AUE kommt in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2025 zum Schluss, seine Beurteilung habe ergeben, dass die Anlage die Bestimmun- gen der NISV3 vollständig erfülle und mit Auflagen bewilligungsfähig sei. Aus der Beschwerde ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, die eine Anpassung oder Ergänzung seines Fachberichts vom 30. Oktober 2019 oder seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2024 erforderlich machen würde. 4. Auf die Rechtsschriften, Stellungnahmen und Vorakten wird, soweit für den Entscheid we- sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG4. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). In Bausachen sind Personen dann zur Einsprache und damit auch zur Beschwerde befugt, wenn sie durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen be- troffen sind (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Bei Mobilfunkantennen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die kon- 1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) 4 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 2/19 BVD 110/2025/80 krete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.5 Vorliegend beträgt der Einspracheperimeter der Anlage 928.65 m.6 Die Beschwerdeführenden wohnen im Einspracheperimeter. Sie haben sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Da ihre Einsprachen abgewiesen wurden, sind sie durch den ergangenen Ge- samtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Denkmalpflege a) Die Beschwerdeführenden rügen, das Befestigen der Antenne gemäss den Baugesuchsplä- nen sei ohne Eingriff in die Bausubstanz nicht möglich. Der Auszug aus den Baugesuchunterlagen zeige deutlich, dass ein Eingriff in die Bausubstanz erfolgen werde. Die KDP habe in ihrer Stel- lungnahme diesen wichtigen Punkt nicht korrekt beurteilt, weshalb sie eine Neubeurteilung vor- nehmen müsse. Zudem halte das Grundsatzdokument «Mobilfunkanlagen und Baudenkmäler» des Eidgenössi- schen Departements des Innern vom 22. Juni 2018 die Kriterien zur Beurteilung von Gesuchen von Mobilfunkantennen an und in Baudenkmälern fest. Demnach sei zu vermeiden, Mobilfunkan- lagen an Baudenkmälern oder in ihrer Umgebung anzubringen. Um Beeinträchtigungen von Denk- mälern und ihrer Umgebung durch Mobilfunkanlagen zu vermeiden, seien alternative Standorte ausserhalb der Schutzobjekte und ihres Wirkungsbereichs zu evaluieren. Wenn solche Möglich- keiten bestünden, sei ihnen im Interesse des Denkmalschutzes der Vorzug zu geben. Sei dies nicht möglich, seien die Interessen der technisch erforderlichen Installation und des Denkmal- schutzes sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Diese Prüfung betreffe vor allem Fragen der Ge- stalt und Wirkung des Denkmals nach Anbringung einer Mobilfunkanlage. Dieser Grundsatz werde im konkreten Fall missachtet. b) Das Bauvorhaben sieht vor, im Turm des Schlosses Spiez eine Mobilfunkanlage zu instal- lieren. Die Anlage besteht aus vier Antennenständern. An diesen sollen insgesamt sechs Anten- nenkörper (zwei Ständer mit je zwei Antennenkörper und zwei Ständer mit je einem Antennenkör- per) mit total neun Antennen montiert werden. In der Mitte der vier Ständer ist ein Technikschrank vorgesehen. Die gesamte Anlage ist auf einem Holzpodest geplant. Dieses neue Holzpodest be- findet sich im Dach des Turms und soll auf bestehende Balken aufgelegt werden. Von aussen ist die Anlage nicht zu sehen, sie befindet sich komplett innerhalb des bestehenden Turmdachs. Beim Schloss Spiez inklusive dem betroffenen Turm handelt es sich gemäss Bauinventar um ein schützenswertes Baudenkmal (K-Objekt und Teil der Baugruppe A). Dementsprechend wurde be- reits im Baubewilligungsverfahren die KDP beigezogen. In ihrer Verfügung vom 27. November 2019 hat die KDP gestützt auf Art. 17 Abs. 1 DPG7 entschieden, die Denkmalpflege stimme dem Bauvorhaben zu. Dies unter den Auflagen, das Bauvorhaben dürfe von aussen nicht sichtbar sein, die Anlage müsse absolut reversibel eingebaut werden und die bestehende Bausubstanz dürfe nicht beeinträchtigt, beschädigt oder verändert werden; zudem müsse die Anlage entfernt werden, wenn sie nicht mehr gemäss Baugesuch verwendet werde. 5 BGE 128 II 168 E. 2 6 Vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 14. Juni 2019 (Revision 1.7), Ziff. 6 (Vorakten pag. 1) 7 Gesetz vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG; BSG 426.41) 3/19 BVD 110/2025/80 Diese Auflagen erfüllt das Bauvorhaben. Es ist vollständig im bestehenden Dach des Turms inte- griert und von aussen nicht sichtbar. Weiter wird für die Installation der Anlage eigens ein Holzpo- dest gebaut, das auf bestehende Balken des Dachbodens aufgelegt wird. Damit muss nicht in die bestehende Bausubstanz eingegriffen werden und die Anlage kann ohne Auswirkungen auf das Baudenkmal und dessen Substanz vollständig zurückgebaut werden (absolut reversibel). Dies ist aus den bewilligten Plänen eindeutig zu erkennen. Dementsprechend hat die KDP im Beschwerdeverfahren ihre Verfügung vom 27. November 2019 bestätigt und in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2025 ausgeführt, gemäss den Baugesuchsplä- nen sei vorgesehen, im Dachboden des Turms Antennen an einer freistehenden Konstruktion auf einem aufgelegten Holzpodest zu montieren. Es bestehe kein Anlass für Zweifel, dass dieser Ein- bau gemäss Auflage ohne Eingriffe in die bestehende Bausubstanz sowie reversibel erfolgen könne. Allfällige minimalinvasiven Eingriffe wie einzelne Schrauben oder Zangen seien unproble- matisch. Veränderungen an der bestehenden Dacheindeckung wie z.B. glasfaserverstärkte Kunst- stoffziegel seien nicht vorgesehen. c) Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang das Grundsatzdokument der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) vom 22. Juni 2018 «Mobilfunkanlagen und Baudenkmäler». Dieses ist auf Mobilfunkanlagen zugeschnitten, die von aussen sichtbar sind und so das Baudenk- mal optisch beeinträchtigen oder die in die Substanz des Baudenkmals eingreifen und das Bau- denkmal dadurch beeinträchtigen. Dies lässt sich aus den vier im Grundsatzdokument formulier- ten Grundsätzen ableiten. Demnach ist erstens zu vermeiden, Mobilfunkanlagen an Baudenkmä- lern oder in ihrer Umgebung anzubringen. Im vorliegenden Fall soll die geplante Mobilfunkanlage weder am Baudenkmal noch in seiner Umgebung angebracht werden, sondern im Baudenkmal. Zweitens sind die Wirkung und Erscheinung eines Denkmals und seiner historisch gewachsenen Umgebung zu erhalten und dürfen durch Mobilfunkanlagen nicht beeinträchtigt werden. Im vorlie- genden Fall wird durch die geplante Mobilfunkanlage, die von aussen nicht sichtbar ist, weder die Wirkung und Erscheinung des Denkmals noch seine historisch gewachsene Umgebung beein- trächtigt. Drittens darf ein Baudenkmal durch die Installation einer Mobilfunkanlage in seiner ma- teriellen Substanz nicht angetastet werden. Im vorliegenden Fall greift die geplante Mobilfunkan- lage nicht in die materielle Substanz des Baudenkmals ein, womit diese nicht angetastet wird. Viertens verdienen Ortsbilder von nationaler Bedeutung die grösstmögliche Schonung. Im vorlie- genden Fall hat die geplante Mobilfunkanlage, die von aussen nicht sichtbar ist, keinerlei Auswir- kungen auf das Ortsbild, womit dieses grösstmöglich geschont wird. Da die geplante Mobilfunkanlage zu keiner Beeinträchtigung des Baudenkmals oder seiner Um- gebung führt, müssen hier folglich keine alternativen Standorte ausserhalb des Schutzobjekts und seines Wirkungsbereichs evaluiert werden. Ebenso wenig sind die Interessen der technisch erfor- derlichen Installation und des Denkmalschutzes sorgfältig gegeneinander abzuwägen, hier stehen keine relevanten Interessen des Denkmalschutzes auf dem Spiel. Darauf verweist auch die KDP in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2025. Es handle sich um eine verdeckte Anlage im Innern des Gebäudes und nicht um Aufdach- oder Fassadenantennen. Des- halb stellten sich keine Fragen zum Erscheinungsbild des Baudenkmals, dessen direkter Umge- bung oder des Ortsbildschutzes. Vor diesem Hintergrund stünden dem Vorhaben weder die Aus- führungen der EKD im Grundsatzdokument vom 22. Juni 2018 noch die Erwägungen des Verwal- tungsgerichts im Urteil 2020/96 vom 31. August 2023 entgegen. Eine Suche nach allfälligen Alter- nativstandorten erübrige sich, da keine Beeinträchtigung des Baudenkmals oder des Ortsbildes vorliege. 4/19 BVD 110/2025/80 3. Kaskadenmodell a) Die Beschwerdeführenden rügen, das Baureglement der Gemeinde Spiez enthalte in Art. 418 Abs. 2 GBR8 ein Kaskadenmodell. Die Gesuchsteller hätten in ihrem Baugesuch darzu- legen, weshalb ein Standort in der vorangehenden Zone nicht möglich sein solle. Um eine Inter- essenabwägung der Baubewilligungsbehörde im Einzelfall zu ermöglichen, hätten die Gesuch- steller bei Antennenanlagen ausserhalb der Arbeitszone Alternativstandorte zur Abdeckung des fraglichen Perimeters zu bezeichnen. Erweise sich ein Alternativstandort aus der Sicht des Ein- griffs in das Orts- und Landschaftsbild als besser, so sei dieser vorzuziehen. Hier fehle im Bauge- such der Nachweis, weshalb keine Standorte höherer Priorität in Frage kämen. b) Art. 418 GBR (Antennenanlagen) lautet wie folgt: 1 Antennenanlagen haben sich gut in das Ortsbild einzufügen und sich an den in der baurechtlichen Grund- ordnung definierten planerischen Absichten zu orientieren. Auch innerhalb des Baugebiets bedarf die Be- willigung von Antennenanlagen daher einer Interessenabwägung. 2 Antennenanlagen müssen in erster Linie in Arbeitszonen oder ausserhalb des Baugebiets auf bestehenden Antennenanlagen oder Strommasten errichtet werden. Ist dies nachgewiesenermassen nicht möglich oder aufgrund des Versorgungsauftrags nicht ausreichend, so kommen weitere Zonenarten in folgender Reihen- folge in Frage: Mischzonen M, Mischzonen K, Wohnzonen. Die Gesuchsteller haben in ihrem Baugesuch darzulegen, weshalb ein Standort in der vorangehenden Zone nicht möglich sein soll. 3 Die Anforderungen der Umweltschutz- und Fernmeldegesetzgebung des Bundes sind dabei zu berück- sichtigen. In den Mischzonen Kern, der Erhaltungszonen, der ZPP 4 und in den Ortsbilderhaltungsgebieten können Antennenanlagen aus ästhetischen Gründen verboten werden. 4 Um eine Interessenabwägung der Baubewilligungsbehörde im Einzelfall zu ermöglichen, haben die Ge- suchsteller bei Antennenanlagen ausserhalb der Arbeitszone neben dem geplanten Standort Alterna- tivstandorte zur Abdeckung des fraglichen Perimeters zu bezeichnen. Erweist sich ein Alternativstandort aus der Sicht des Eingriffs in das Orts- und Landschaftsbild als besser, so ist dieser vorzuziehen. Diese Bestimmung findet sich in Kapitel 4 des GBR mit der Überschrift «Qualität des Bauens und Nutzens» bzw. im Unterkapitel 41 des GBR mit der Überschrift «Bau- und Aussenraumgestal- tung». Demgegenüber finden sich die Zonenvorschriften in Kapitel 2 des GBR mit der Überschrift «Nutzungszonen». Die ZöN Nr. 7, Schlossbergbezirk mit Kirche, ist dabei im Unterkapitel 22 mit der Überschrift «Zonen für öffentliche Nutzungen sowie Zonen für Sport- und Freizeitanlagen» in Art. 221 (Zonen für öffentliche Nutzungen [ZöN]) geregelt. c) Da es sich bei Art. 418 GBR um eine kommunale Bestimmung handelt, ist die Gemeindeau- tonomie zu berücksichtigen. Die Gemeinden sind im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom (vgl. Art. 109 KV9 und Art. 65 Abs. 1 BauG). Diese Autonomie beschränkt sich nicht auf den Bereich der Recht- setzung; insbesondere wo eine Gemeinde zum Erlass von Rechtsnormen berechtigt ist, kommt ihr grundsätzlich auch bei deren Anwendung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es ist des- halb vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Zonenvorschrift verstanden haben will. Die Gemeinde kann sich nicht nur auf ihre Autonomie berufen, wenn sie selber Bau- bewilligungsbehörde ist, sondern auch dann, wenn sie sich als Verfahrensbeteiligte auf die ent- sprechende Auslegung beruft. Wird die Anwendung einer kommunalen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Ge- meinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Aufgrund der Gemeindeautonomie auf- erlegen sie sich mit andern Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der 8 Baureglement der Gemeinde Spiez vom 24. November 2013 9 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 5/19 BVD 110/2025/80 Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre.10 d) Die Gemeinde Spiez hat dazu im angefochtenen Gesamtentscheid ausgeführt, Art. 418 GBR stelle eine Kaskadenregelung auf, die eine bestmögliche gestalterische Einordnung von Mo- bilfunkanlagen in die Umgebung sicherstellen solle. Das ergebe sich aus der Überschrift, unter der sich diese Norm befinde. Auch Art. 418 GBR selber verweise ausdrücklich auf die ästhetischen Aspekte und lege fest, dass sich Antennenanlagen gut in das Ortsbild einzufügen hätten. Folglich betreffe Art. 418 GBR nicht die Frage der Zonenkonformität, sondern ausschliesslich die gestal- terische Einordnung in die Umgebung. Unter der Voraussetzung, dass die Auflagen der KDP ein- gehalten würden, habe das Bauvorhaben überhaupt keine Auswirkungen in gestalterischer Hin- sicht, weshalb die Kaskadenregelung von Art. 418 GBR nicht Anwendung finde. Die Gemeinde erachte das Bauvorhaben aus gestalterischer Sicht als bewilligungsfähig. e) Diese von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung ihrer Bestimmung überzeugt. Auf- grund der Systematik, die Bestimmung findet sich im Kapitel «Qualität des Bauens und Nutzens» und dem Unterkapitel «Bau- und Aussenraumgestaltung», ist zu schliessen, dass es sich um eine Gestaltungsvorschrift handelt und nicht die Zonenkonformität angesprochen ist. Ziel der Vorschrift ist, die Auswirkungen von Mobilfunkanlagen in der Gemeinde Spiez auf das Orts- und Land- schaftsbild gering zu halten und damit das Ortsbild möglichst zu schützen. Da in gewissen Zonen per se von einer geringeren Beeinträchtigung des Ortsbilds auszugehen ist, sind Mobilfunkanla- gen prioritär in diesen Zonen zu errichten. Eine gute Einfügung der Antennenanlagen in das Orts- bild wird in Art. 418 Abs. 1 GBR allerdings immer verlangt. Art. 418 GBR betrifft somit aussch- liesslich die gestalterische Einordnung in die Umgebung. Die hier nachgesuchte Mobilfunkanlage ist vollständig in das Dach des Turms integriert und von aussen nicht zu sehen. Somit hat das Bauvorhaben keinerlei Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild. Dass die Gemeinde unter diesen Umständen davon ausgeht, die Bestimmung von Art. 418 GBR komme hier nicht zur Anwendung, ist ohne weiteres rechtlich haltbar. Andere Gemeindebaureglemente halten bei vergleichbaren Bestimmungen denn auch ausdrücklich fest, dass die Kaskadenregelung nur für Antennenanlagen gilt, die ausserhalb von Gebäuden ange- bracht werden und optisch wahrgenommen werden können, so z.B. Art. 418 Abs. 2 des Bauregle- ments der Gemeinde Hilterfingen. Folglich muss hier nicht gestützt auf Art. 418 Abs. 1, 2 und 4 GBR begründet werden, weshalb keine Zone höherer Priorität in Frage kommt; ebenso wenig müssen Alternativstandorte geprüft oder eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. 4. Standortdatenblatt a) Die Beschwerdeführenden rügen, das Baugesuch müsse die für die Beurteilung notwendi- gen Begründungen, Unterlagen und Pläne enthalten. Gemäss Abs. 2.4 der NISV-Vollzugsemp- fehlung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) hätten alle am Verfahren Beteiligten das Recht auf volle Akteneinsicht. In den vorliegenden Baugesuchsunterlagen sei der Antennentyp, der instal- liert werde, nicht klar ersichtlich. Das sei zwingend notwendig, damit die Auswirkungen der ge- planten Anlage beurteilt werden könnten. Die Beschwerdeführenden verlangen die Herausgabe der Original-Antennendiagramme, der detaillierten Produkteinformationen und die Angabe der Einstellungen für den realen Betrieb. Das Bundesgericht halte in 1C_254/2017 explizit fest, dass auf Antrag Einsicht in die Originale zu gewähren sei. Abklärungen hätten zudem ergeben, dass 10 VGE 2020/230 vom 7. September 2021 E. 2.3 6/19 BVD 110/2025/80 der im Jahr 2020 in der Baupublikation aufgeführte Antennentyp gar nicht mehr installiert werde. Die Bauherrin würde ein anderes Produkt als im Baugesuch erwähnt zum Einsatz bringen. Das sei nicht rechtens und auch darum könne das Baugesuch nicht bewilligt werden. b) Die Beschwerdegegnerin war aufgrund von Art. 11 Abs. 1 NISV verpflichtet, der Baubewil- ligungsbehörde zusammen mit dem Baugesuch ein Standortdatenblatt einzureichen. Welche An- gaben dieses enthalten muss, ist in Art. 11 Abs. 2 NISV vorgegeben. Zudem enthält die Vollzugs- empfehlung zur NISV des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute Bun- desamt für Umwelt, BAFU) aus dem Jahr 2002 in Ziff. 3 eine Anleitung zum Ausfüllen des Stand- ortdatenblatts mit den notwendigen Angaben und Beilagen und in Anhang 1 eine Vorlage des Standortdatenblatts. Das von der Beschwerdegegnerin hier eingereichte Standortdatenblatt vom 14. Juni 2019 (Revision 1.7) entspricht diesen Vorgaben und enthält alle für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit erforderlichen Angaben. Im Zusatzblatt 2 ist insbesondere bei jeder der neun Antennen ihre Typenbezeichnung angegeben. Die entsprechenden Typenbezeichnungen finden sich auch auf den neun Antennendiagrammen in der Beilage des Standortdatenblatts. Somit sind entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden in den Baugesuchsunterlagen die Antennen- typen, die installiert werden sollen, klar ersichtlich. c) Unter diesen Umständen müssen auch keine weiteren Unterlagen eingeholt werden, insbe- sondere besteht kein Anlass, den Beschwerdeführenden die Original-Antennendiagramme und die detaillierten Produkteinformationen vorzulegen. Auch gemäss dem Bernischen Verwaltungs- gericht und dem Bundesgericht kann keine Herausgabe der Original-Antennendiagramme und der detaillierten Produkteinformationen verlangt werden.11 Dass auf Antrag Einsicht in die Original- Antennendiagramme gewährt werden muss, ergibt sich entgegen der Darstellung der Beschwer- deführenden auch nicht aus BGer 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018. Soweit die Beschwerde- führenden die Angabe der Einstellungen für den realen Betrieb verlangen, ist unklar, was sie damit meinen. Sämtliche relevanten Angaben finden sich im Standortdatenblatt, die Nennung von wei- teren nicht relevanten Angaben kann nicht verlangt werden. d) Ob die im Baugesuch genannten Antennentypen heute noch installiert werden können, liegt in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin. Es liegt an ihr zu beurteilen, ob sie am Baugesuch in dieser Form noch ein Interesse hat, wobei sie an die bewilligten Parameter gebunden ist. Die Beschwerdegegnerin macht dazu in ihrer Beschwerdeantwort geltend, angesichts der langen Ver- fahrensdauer entsprächen die im Baugesuch vorgesehenen Antennenmodelle heute zwar nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik. Diese Modelle seien jedoch vorhanden und ermöglichten auch einen sinnvollen Betrieb. Sie könne die streitgegenständliche Mobilfunkanlage wie bewilligt realisieren, sei dies, weil sie die Antennenmodelle an Lager habe oder aber beschaffen könne. Damit hat die Beschwerdegegnerin ausreichend dargelegt, dass sie am Baugesuch mit den nach- gesuchten Antennentypen nach wie vor ein aktuelles und praktisches Interesse hat. Auch die obe- rinstanzliche Rechtsprechung ist in vergleichbaren Fällen zu diesem Schluss gekommen.12 5. Bundesgerichtsentscheid «Steffisburg» a) Die Beschwerdeführenden rügen, der Bundesgerichtsentscheid «Steffisburg» gebe nur «grünes Licht» für 4G-Antennen, nicht aber für die Realisierung von 5G-Antennen. Aufgrund der nach wie vor fehlenden Mess- und Kontrollgrundlagen für die festgelegten Höchstwerte bei adap- tiven 5G Antenne, habe das Bundesgericht im Fall Steffisburg gefordert, dass die geplante An- 11 Siehe z.B. VGE 2025/19 vom 27. Oktober 2025 E. 4.5 und BGer 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19.März 2025 E. 4.3 12 So z.B. BGer 1C_542/2021 vom 21. September 2023 E. 1.5 und VGE 2020/100 vom 21. Februar 2024 E. 6.1 7/19 BVD 110/2025/80 tenne nur als 4G statt als adaptive 5G betrieben werden dürfe. Die Anwendung eines «Korrektur- faktors» sowie die regelmässige Überschreitung der Grenzwerte müssten in einem separaten Ver- fahren geprüft werden. Daher seien Baugesuche für 5G-Antennen weiterhin nicht bewilligungs- fähig. b) Mit dieser Rüge vermischen die Beschwerdeführenden die Frage nach dem Mobilfunkstan- dard (4G/5G) sowie konventionellen und adaptiven Antennen. 5G wird als «New Radio» (NR) bezeichnet. Es handelt sich um einen neuen Mobilfunkstandard bzw. eine neue Mobilfunktechno- logie. Der Standard definiert bestimmte Anforderungen, z.B. die Antwortzeit oder die minimale Datenmenge pro Zeiteinheit. Auch baut 5G auf 4G (LTE) auf und verwendet eine ähnliche Tech- nologie, ist aber effizienter und ermöglicht eine schnellere und umfangreichere Datenübertragung als frühere Mobilfunkgenerationen.13 Indessen kann 5G in denselben Frequenzbereichen wie 4G genutzt werden. Auch die Art der Signalaussendung (Modulation) ist dieselbe. Um alle Vorteile der 5G-Technologie nutzen zu können, wird diese regelmässig in höheren Frequenzbereichen eingesetzt, namentlich im Bereich von 3500 MHz bis 3800 MHz. Aus funktechnischer Sicht haben höhere Frequenzen jedoch schlechtere Übertragungseigenschaften. Um die schlechteren Aus- breitungsbedingungen zu kompensieren, werden sogenannte adaptive Antennen eingesetzt.14 Der Begriff «adaptive Antenne» wird umgangssprachlich mit dem Begriff «5G-Antenne» gleichge- setzt. Dies ist ungenau und missverständlich, weil die 5G-Technologie wie ausgeführt sowohl mit konventionellen als auch mit adaptiven Antennen verwendet werden kann.15 Adaptive Antennen ermöglichen es, das Signal gezielt in die Richtung der Nutzerinnen und Nutzer zu fokussieren. In diesem Zusammenhang spricht man auch von Beamforming oder Massive MIMO (Massive Multi- ple Input, Multiple Output).16 In alle anderen Richtungen wird die Sendeleistung indessen redu- ziert. Im Hinblick auf den Einsatz von adaptiv betriebenen Sendeantennen sowie den Ausbau der 5G-Netze hat der Bundesrat am 17. April 2019 eine Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) beschlossen, die am 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist. Im Anhang 1 Ziffer 63 in der Fassung der NISV vom 1. Juni 2019 wurde unter anderem der Grundsatz festgelegt, dass bei der rechnerischen Beurteilung, ob adaptive Antennen den Grenzwert für die von ihnen verwendete Strahlung einhalten, die Variabilität ihrer Senderichtungen und Antennen- diagramme zu berücksichtigen sind. Diesen Grundsatz hat das BAFU im Nachtrag vom 23. Fe- bruar 2021 «Adaptive Antennen» zur Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Ba- sisstationen konkretisiert. Danach darf ein Korrekturfaktor auf die maximale Sendeleistung ange- wendet werden. Der Korrekturfaktor stellt sicher, dass die massgebende (korrigierte) Sendeleis- tung die realistisch auftretende Maximalleistung der adaptiven Antenne abbildet. Voraussetzung für die Anwendung des Korrekturfaktors für adaptive Antennen ist, dass diese mit einer automati- schen Leistungsbegrenzung (Power Lock) ausgestattet sind, welche sicherstellt, dass die über einen Zeitraum von sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die bewilligte Sendeleistung (ERPn) nicht überschreitet. Um die Rechtssicherheit des Vollzugs zu stärken, hat der Bundesrat insbe- sondere den Anhang 1 Ziffer 63 NISV angepasst. Die Änderung ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Im Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 NISV wurde neu definiert, dass bei adaptiven Sendeanten- nen mit acht oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) auf die maximale Sendeleistung ein Korrekturfaktor KAA angewendet werden kann, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Bei der automatischen Leis- tungsbegrenzung handelt es sich um eine Softwareapplikation auf der Antenne. Diese detektiert dauernd die in einem Funksektor abgestrahlte Gesamtleistung der adaptiven Antenne. Sie muss 13 Vgl. Bericht Mobilfunk und Strahlung vom 18. November 2019, S. 17 ff. 14 Vgl. Hugo Lehmann, Adaptive Antennen für 5G, in bulletin.ch 6/2020, S. 40 15 Vgl. Informations-Plattform für 5G und Mobilfunk, Was ist eine «5G-Antenne»? Herausgeber: BAFU, BAKOM und BAG (abrufbar unter: www.5g-info.ch) 16 Vgl. Erläuterungen vom 23. Februar 2021 zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der NISV, S. 7 8/19 BVD 110/2025/80 während des laufenden Betriebs sicherstellen, dass die über sechs Minuten gemittelte Sendeleis- tung die für die Beurteilung verwendete (bewilligte) Sendeleistung nicht überschreitet. c) Der Fall «Steffisburg» befasst sich mit adaptiven 5G-Antennen, die ohne Korrekturfaktor betrieben werden sollen und in der sogenannten «worst case»-Betrachtung beurteilt wurde. Bei dieser Betrachtung wird die Strahlung wie bei konventionellen Antennen unter der Annahme be- urteilt, dass für jede Senderichtung gleichzeitig die maximale Sendeleistung abgestrahlt wird. Das heisst, dass die Strahlung nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt wird, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (sog. «umhüllendes Antennendia- gramm»). Damit entspricht die Bestimmung des massgebenden Betriebszustands hinsichtlich ad- aptiver Antennen ohne Korrekturfaktor der Regelung für konventionelle Antennen. Das Bundes- gericht hat im Fall «Steffisburg» die Baubewilligung für adaptive Antennen, die ohne Korrekturfak- tor betrieben werden sollen, bestätigt. Dass die geplante Antenne nur als 4G statt 5G betrieben werden dürfen, hat das Bundesgericht dabei entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden nicht gefordert. Die Vorgaben der NISV sind technologieneutral ausgestaltet und gelten damit un- abhängig davon, ob es sich bei der Mobilfunktechnologie um 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G (New Radio) handelt.17 Die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 17. März 2023 zum Fall «Steffis- burg» lautete denn auch: «Baubewilligung für 5G-Mobilfunkanlage: Beschwerde abgewiesen». Die Rüge der Beschwerdeführenden, dass Baugesuche für 5G-Antennen weiterhin nicht bewilli- gungsfähig seien, erweist sich demnach als unbegründet. d) Unterdessen hat sich das Bundesgericht im Übrigen auch zu adaptiven Antennen geäussert, die mit Korrekturfaktor betrieben werden sollen. Auch dafür hat es die Baubewilligung bestätigt.18 Allerdings hat die Beschwerdegegnerin vorliegend im Standortdatenblatt vom 14. Juni 2019 (Re- vision 1.7) keinen Korrekturfaktor beantragt, entsprechend wird ihr auch kein solcher bewilligt. Möchte sie auf ihren adaptiven Antennen in Zukunft einen Korrekturfaktor anwenden, so müsste sie dafür gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine neue Baubewilligung einholen.19 6. Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) Nr. 5 a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Bauherrschaft habe in den Zusatzblättern zum Stand- ortdatenblatt sechs OMEN angegeben, welche die höchsten Strahlungswerte hätten. Beim OMEN Nr. 5 handle es sich um den gleichen Ort wie der Ort für kurzfristigen Aufenthalt (OKA). Obwohl es sich um den gleichen Standort handle, wichen die horizontalen Abstände zwischen Antenne und OMEN bzw. OKA und auch der direkte Abstand zwischen Antenne und OMEN bzw. OKA voneinander ab. Obschon es sich um den gleichen Ort handle, werde die Strahlenbelastung am OKA mit 24.3 V/m, am OMEN dagegen nur mit 4.90 V/m angegeben. Diese Unterschiede seien nicht nachvollziehbar. Dass die OKA-Distanzen sogar grösser seien als die OMEN-Distanzen sei besonders überraschend. Die Standortdatenblätter seien nicht wahrheitsgetreu erstellt worden. b) Aus dem Situationsplan mit den Standorten des OKA und der OMEN in der Beilage zum Standortdatenblatt vom 14. Juni 2029 (Revision 1.7) geht hervor, dass sich der OKA und der OMEN Nr. 5 nicht am gleichen Ort befinden. Der OMEN Nr. 5 liegt direkt unter dem Holzpodest mit den Antennen, der OKA liegt etwas seitlich versetzt dazu. Dementsprechend sind die x- und y-Koordinaten des OKA im Zusatzblatt 3a des Standortdatenblatts und die entsprechenden Koor- dinaten des OMEN Nr. 5 im Zusatzblatt 4a des Standortdatenblatt nicht identisch. Aus diesen 17 Information an die Kantone des BAFU vom 17. April 2019, Ziff. 3; VGE 2025/19 vom 27. Oktober 2025 E. 6.2 18 BGer 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 19 BGE 150 II 379 E. 2-4 9/19 BVD 110/2025/80 unterschiedlichen Standorten ergeben sich logischerweise auch unterschiedliche horizontale Ab- stände zwischen den Antennen und dem OKA bzw. dem OMEN Nr. 5 und als Folge davon auch unterschiedliche direkte Abstände. Aus den bewilligten Plänen ist weiter ersichtlich, dass unter dem Holzpodest eine NIS-Abschir- mung verbaut wird. Damit werden Standorte direkt unter dem Holzpodest vor Strahlung abge- schirmt. Dementsprechend ist im Standortdatenblatt beim OMEN Nr. 5, das sich direkt unter dem Holzpodest befindet, bei allen Antennen die «Bauweise der Gebäudehülle» mit «Abschirmung» angegeben und es wird entsprechend eine Gebäudedämpfung von 15 dB verwendet. Demge- genüber befindet sich der OKA seitlich versetzt und damit nicht mehr direkt unter dem Holzpodest. Dementsprechend wird im Standortdatenblatt beim OKA bei allen Antennen weder die Abschir- mung erwähnt noch eine Gebäudedämpfung verwendet. Dass unter diesen Umständen die be- rechnete Feldstärke beim OKA mit 24.35 V/m deutlich grösser ist als beim OMEN Nr. 5 mit 4.90 V/m liegt auf der Hand und weckt keine Zweifel an der Korrektheit der OKA- und OMEN- Berechnungen im Standortdatenblatt. c) Dies Bestätigt auch das AUE in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2025. Es weist ebenfalls darauf hin, dass für den OMEN Nr. 5 in den Berechnungen eine NIS-Abschirmung berücksichtigt worden sei. Die geplante Installation einer solchen Abschirmung sei auf dem Baueingabeplan, welcher dem Standortdatenblatt beiliege, klar ersichtlich. Die Abschirmung sei verbindlich gemäss Plan auszuführen. d) Im Übrigen weist das AUE darauf hin, dass der OMEN Nr. 5 gemäss NISV als OKA hätte taxiert und berechnet werden müssen. Es entspreche der Vollzugspraxis des Kantons Bern, dass fälschlich als OMEN taxierte OKA nicht beanstandet würden. Diese Vollzugspraxis ist nicht zu beanstanden. An einem OKA muss nur der höhere Immissions- grenzwert eingehalten werden. Demgegenüber gilt an einem OMEN der rund Faktor 10 tiefere und damit strengere Anlagegrenzwert. Aus Sicht des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung stellt die Behandlung eines OKA als OMEN somit eine Verbesserung dar. 7. Gesundheitsschutz a) Die Beschwerdeführenden rügen, in der NISV stehe, dass die Grenzwerte so hoch sein müssten, dass Mobilfunk wirtschaftlich betreibbar sei. Damit werde die Wirtschaftlichkeit über den Gesundheitsschutz gestellt, was Unrecht sei. Die Europäische Kommission fordere die Wahrung des Mitspracherechts der unmittelbaren Anwohner. Dieses Recht werde verletzt, wenn die Wirt- schaftlichkeit über den Gesundheitsschutz gestellt werde. Die systematische Übersichtsarbeit von sieben international anerkannten Studien wiesen das erhöhte Krebsrisiko auch statistisch nach. Vielnutzer von Mobiltelefonen hätten demnach ein erhöhtes Krebsrisiko. b) Die Aussage der Beschwerdeführenden, in der NISV stehe, dass die Grenzwerte so hoch sein müssten, dass Mobilfunk wirtschaftlich betreibbar sei, ist nicht richtig. Diese Aussage findet sich so nicht in der NISV. Richtig ist, dass die wirtschaftliche Tragbarkeit in der NISV mehrfach erwähnt wird. So steht in Art. 3 Abs. 5 NISV, wirtschaftlich tragbar seien Massnahmen zur Emis- sionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar seien. Ob und wo die wirtschaftliche Tragbarkeit bei der Festsetzung der Grenzwerte eine Rolle spielt, ist damit aber nicht festgelegt. 10/19 BVD 110/2025/80 c) Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG20) und den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 12 USG werden Emissionen unter anderem durch Emissionsgrenzwerte eingeschränkt (Abs. 1 Bst. a), die durch Verordnungen vorgeschrieben werden (Abs. 2). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte oder Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG). Um die Bevölkerung vor der Strahlung von Mobilfunkanlagen zu schützen, hat der Bundesrat in der NISV Grenzwerte festgelegt. Dabei hat er die von der Internationale Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) empfohlenen Referenzwerte als Immissionsgrenzwerte übernommen. Diese sind überall dort, wo sich Menschen aufhalten können, einzuhalten (vgl. Art. 13 Abs. 1 NISV und Anhang 2 NISV). Mit Blick auf mögliche nicht-thermische Wirkungen, deren Effekte noch nicht bekannt sind, hat der Bundesrat im Rahmen des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG die Anlagegrenzwerte weiter so tief angesetzt, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, wobei er bezüglich möglicher Gesundheitsge- fährdungen eine Sicherheitsmarge vorsah.21 Daraus ergibt sich, dass bei der Festlegung des Immissionsgrenzwerts, der dem Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen dient, die wirtschaftliche Tragbarkeit keine Rolle spielt (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Art. 13. USG). Anders sieht dies beim Anlagegrenzwert aus, bei dem es sich um einen Vorsorgewert handelt. Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Emissionen sind im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Somit kann nicht gesagt werden, dass die Wirtschaftlichkeit über den Gesundheitsschutz gestellt wird. Dass die Wirtschaftlichkeit im Rahmen der Vorsorge ebenfalls berücksichtigt werden muss, liegt jedoch auf der Hand. Inwiefern die Wahrung des Mitspracherechts der unmittelbaren Anwoh- ner durch die Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit im Rahmen der Vorsorge verletzt werden sollte, ist nicht nachvollziehbar. Das Mitspracherecht der Anwohnerschaft wird durch das Recht der Einsprache gewährleistet und hat keinen Zusammenhang mit der Höhe der Grenzwerte. d) Soweit die Beschwerdeführenden auf internationale Studien verweisen und geltend ma- chen, Vielnutzer von Mobiltelefonen hätten demnach ein erhöhtes Krebsrisiko, ist darauf hinzu- weisen, dass hier nicht die von Mobilfunktelefonen ausgehende Strahlung zur Diskussion steht, sondern die von Mobilfunkbasisstationen ausgehende Strahlung. Tatsächlich dürfte die Strahlen- belastung der Bevölkerung durch ihre eigenen Mobilfunkgeräte regelmässig deutlich höher sein als die Belastung durch Mobilfunkbasisstationen. Im Übrigen hat das BAFU, das für Fragen zur Strahlung von Mobilfunkantennen und deren Aus- wirkungen auf die Gesundheit zuständig ist, zur fachlichen Unterstützung eine beratende Exper- tengruppe NIS (BERENIS) einberufen. Diese sichtet die neu publizierten wissenschaftlichen Ar- beiten zum Thema und wählt diejenigen zur detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht für den Schutz des Menschen von Bedeutung sind oder sein könnten.22 Das BAFU würde dem Bun- desrat eine Anpassung der Grenzwerte in der NISV empfehlen, wenn neue gesicherte Erkennt- nisse aus der Forschung oder aufgrund von Alltagserfahrungen dies erforderten. Es ist nicht an 20 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 21 Vgl. zum Ganzen BGer 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 3.1 22 Abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog > Gesundheit und Umwelt > Weiterverfolgung Wis- sensstand BERENIS 11/19 BVD 110/2025/80 der BVD als kantonale Rechtsmittelinstanz, internationale Forschung sowie technische Entwick- lungen zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen und damit Abklärungen, die die BERENIS für notwendig erachtet, vorzugreifen. Dies ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörde.23 8. Verhältnismässigkeit a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Verhältnismässigkeit für 5G-Antennen sei unter Berücksichtigung der hohen Zahl an elektrosensiblen Personen, dem hohen Energieverbrauch und der überwiegenden Nutzung für Videos und Spielen nicht mehr gegeben, da eine Umsetzung mit Glasfaser möglich sei. Glasfaser erlaube höhere Bitraten als 5G, die Verbindungen seien sta- biler, schneller und sicherer. Auch erlaube Glasfaser im Gegensatz zu 5G gleich hohe Datenraten für Up- und Download. Die schlechteste aller Kabeltechnologien (TV-Kabelnetz) sei immer noch 2.4-mal energieeffizienter als die modernste Mobilfunk Technologie (5G). b) Das Bundesrecht sieht für Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone weder ein Bedürfnis- nachweis noch eine umfassende Interessenabwägung mit der Prüfung von Alternativstandorten vor.24 Das Interesse der elektrosensiblen Personen findet insofern Berücksichtigung, als bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit zu berücksichtigen ist (Art. 13 Abs. 2 USG). Somit besteht hier kein Raum für die von den Beschwerdeführenden geforderte Interessenabwägung. Entspricht das Bau- vorhaben der Beschwerdegegnerin den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften, ist dieses zu bewilli- gen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG). c) Auch aus dem Hinweis auf die Glasfasertechnologie können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Mobilfunkanlage gehört zwar nicht zur Grundversorgung gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 16 FMG25. Dennoch besteht ein öffentliches Interesse an einer qualitativ hochwertigen und kostengünstigen Mobilfunkversorgung sowohl in Bau- als auch in Nichtbaugebieten.26 Um diesem Interesse Rechnung zu tragen, lässt die Fernmeldegesetzge- bung einen Dienste- und Infrastrukturwettbewerb zwischen den Konzessionärinnen zu. Die Bau- bewilligung kann im Hinblick auf den vom Gesetzgeber gewollten Wettbewerb folglich nicht mit dem Hinweis auf die Glasfasertechnologie verweigert werden.27 Im Übrigen vermag das Glasfa- sernetz die Dienstleistungen eines Mobilfunknetzes ohnehin nicht zu ersetzen. Diese Rüge er- weist sich demnach als unbegründet. 9. Umsetzbarkeit a) Die Beschwerdeführenden rügen, 5G sei mit den aktuellen Grenzwerten nicht umsetzbar. Folglich sei von einer unrechtmässigen Aktivierung des Korrekturfaktors auszugehen. In einem aktuellen Fall vom Dezember 2023 habe die BVD die kommunale Baupolizeibehörde denn auch angewiesen, den rechtmässigen Zustand einer Antenne wiederherzustellen, weil der Telekom- betreiber in einem bewilligten Baugesuch den Korrekturfaktor nicht beantragt, ihn aber unrecht- mässig aktiviert hätte. 23 So auch BGE 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.4 24 BGer 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 2.1 25 Fernmeldegesetz des Bundes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) 26 Vgl. Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Aufl., 2008, S. 39 f. und 105 f.; BGE 141 II 245 E. 7.1, 132 II 485 E. 6.2.3 27 Vgl. VGE 2020/353 vom 17. August 2020 E. 6.2 12/19 BVD 110/2025/80 b) Ihre Annahme, 5G sei mit den aktuellen Grenzwerten nicht umsetzbar, vermögen die Be- schwerdeführenden nicht zu belegen. Auch aus dem von ihnen genannten Bericht des Bundesra- tes «Nachhaltiges Mobilfunknetz» vom 14. April 2022 ergibt sich dies nicht. Im Übrigen spielt diese Frage hier ohnehin keine Rolle. Die geltenden Grenzwerte müssen eingehalten werden, was mit den von der Beschwerdegegnerin im Standortdatenblatt vom 14. Juni 2019 (Revision 1.7) definierten Betriebsparametern der Fall ist. Diese Betriebsparameter sind für die Beschwerdegegnerin verbindlich. Dabei liegt es in ihrer Verantwortung, sich sinnvolle Betriebsparameter bewilligen zu lassen, mit denen sich ein Mobil- funknetz betreiben lässt. So ist im vorliegenden Baugesuch kein Korrekturfaktor für die adaptiven Antennen vorgesehen. Dementsprechend ist es der Beschwerdegegnerin nicht erlaubt, einen sol- chen zu aktivieren. Möchte sie in Zukunft einen Korrekturfaktor verwenden, müsste sie dafür ein neues Baugesuch einreichen.28 c) Auf welchen Fall der BVD die Beschwerdeführenden Bezug nehmen wollen, ist unklar. Un- abhängig davon kann in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass lange unklar war, ob der Ersatz von konventionellen durch adaptive Antennen und das Aufschalten des Kor- rekturfaktors bei bereits baubewilligten adaptiven Antennen baubewilligungspflichtig ist. Daher wurden in der Praxis beide Vorgänge ohne Baubewilligungsverfahren in einem sogenannten Ba- gatellverfahren abgehandelt. Erst mit den beiden Bundesgerichtsentscheiden 1C_506/2023 vom 23. April 2024 (BGE 150 II 379) und 1C_414/2022 vom 29. August 2024 wurde höchstrichterlich entschieden, dass für beide Vorgänge eine Baubewilligung erforderlich ist, womit die bisherige Praxis der Bagatellverfahren aufgegeben werden musste. Zwar erwies sich die in zahlreichen Fäl- len vorgenommene Aufschaltung des Korrekturfaktors ohne Baubewilligung damit im Nachhinein als unrechtmässig, die Mobilfunkanbieterinnen hatten jedoch nicht bösgläubig, sondern im Ver- trauen auf die damalige Praxis gehandelt. Somit kann der Beschwerdegegnerin hier mit Blick auf die alten Fälle nicht unterstellt werden, sie werde den Korrekturfaktor unrechtmässig aktivieren. 10. Qualitätssicherungssystem (QS-System) a) Die Beschwerdeführenden rügen, das QS-System könne wegen den Reflexionen nicht die gesamte an einem Ort auftreffende Strahlung ermitteln. Mobilfunkstrahlung werde beispielsweise an Häuserwänden reflektiert. Dieser Effekt werde genutzt für Mobilfunk, da nur in seltenen Fällen ein Endgerät in direkter Sichtlinie zur Antenne stehe. Das QS-System könne nur die Abstrahlung ab Antenne anhand der elektrischen Eingangsleistung an der Antenne ermitteln. Da das QS-Sys- tem keine Reflexionen ermitteln könne, ermittle es nur jene Strahlung, die direkt an einem Ort auftreffe. Zudem stelle das QS-System die Einhaltung der Grenzwerte nicht in Realtime sicher. Adaptive Antennen könnten ihr Antennendiagramm in der Form ändern. Das sogenannt umhüllende Anten- nendiagramm sei in Wirklichkeit eine Konfiguration. Weder bei der Abnahmemessung noch bei der Kontrolle im laufenden Betrieb fielen Änderungen des Antennendiagramms auf. Es werde also zu keinem Zeitpunkt überprüft, ob die Antenne eventuell so programmiert sei, dass sie lediglich an den ausgewiesenen OMEN weniger stark strahle, daneben in alle anderen Richtungen jedoch viel stärker strahle als bewilligt. Erst wenn das QS-System jede einzelne Senderichtung einzeln abbilde, und zwar in Realtime, sei die Einhaltung der Grenzwerte gewährleistet. Eine Bewilligung verletze somit Art. 12 Abs. 1 NISV, da die Einhaltung der Grenzwerte nicht überprüft werden könne. 28 BGE 150 II 379 E. 2-4 13/19 BVD 110/2025/80 b) Im Zusammenhang mit dem QS-System spielen die Reflexionen von vornherein keine Rolle. Mit dem QS-System wird überwacht, ob die Mobilfunkanbieterin ihre Sendeanlage bewilligungs- konform betreibt. Überwacht werden somit die Emissionen, nicht die Immissionen. Reflexionen haben keinen Einfluss auf die Emissionen, sie können lediglich die Immissionen beeinflussen. Die Immissionen werden nicht mit dem QS-System, sondern mit den Abnahmemessungen kontrolliert. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit der Problematik von Reflexionen bei adaptiven Antennen befasst und anerkannt, dass diese zu substanziellen Abweichungen von den berechne- ten Feldstärken führen können. Es hat deshalb festgehalten, dass insbesondere zu erwartende Reflexionen von grossen Flächen im Rahmen der rechnerischen Prognose nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Entsprechend sei die rechnerische Prognose, soweit technisch und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands möglich, weiterzuentwickeln und den neuen Gegebenheiten anzupassen. Es wird Aufgabe des BAFU sein, zu prüfen, ob zumindest die wesentlichen Reflexi- onen mit verhältnismässigem Aufwand erfasst werden können und ob seine Vollzugsempfehlung in diesem Sinne anzupassen ist. Immerhin kompensiert bereits die Empfehlung, nach der Inbe- triebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchzuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 Prozent erreicht wird, in ei- nem gewissen Umfang die Nichtberücksichtigung der Reflexionen im Rahmen der Prognose. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung obliegt es den Beschwerdeführenden, anhand konkre- ter Umstände (insbesondere der Topografie) plausibel zu machen, dass die Nichtberücksichtigung von Reflexionen zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts an OMEN führen könnte.29 Diese für adaptive Antennen ohne Korrekturfaktor entwickelte Praxis («worst case»-Betrachtung), über- trug das Bundesgericht auf Fälle, in denen der Korrekturfaktor bei adaptiven Antennen auf die maximale Sendeleistung angewandt wurde.30 c) Das Bundesgericht hat sich ebenfalls bereits mehrfach mit den QS-Systemen im Zusam- menhang mit dem Betrieb adaptiver Antennen auseinandergesetzt, die nach dem «worst case»- Szenario bewilligt wurden. Das Bundesgericht hat dabei dargelegt, dass eine Echtzeitüberwa- chung nicht erforderlich ist, weil im QS-System nicht die momentane, sondern die maximale Sen- deleistung erfasst und kontrolliert wird. Zwar wird die maximale Sendeleistung für jede Antenne von der Steuerzentrale der Mobilfunkbetreiberin aus ferngesteuert eingestellt. Diese Einstellungen sind jedoch statisch und werden nur alle paar Monate oder noch seltener verändert, weshalb nicht anzunehmen ist, die Steuerzentralen würden höhere Sendeleistungen nur während einiger Stun- den oder Minuten gewähren. Bei adaptiven Antennen, die nach dem «worst case»-Szenario be- urteilt werden, decken die umhüllenden Antennendiagramme zudem sämtliche Ausprägungen der möglichen einzelnen Antennendiagramme bzw. Beams ab.31 Entgegen den Vorbringen der Be- schwerdeführenden existiert somit ein funktionierendes QS-System, das auch adaptive Antennen ausreichend überwachen kann. 11. Grenzwertüberschreitungen a) Die Beschwerdeführenden rügen, anfangs 2022 habe eine Umfrage unter den kantonalen NIS-Fachstellen stattgefunden. Das Ergebnis sei ernüchternd. Viele Kantone hätten gar nicht ge- antwortet. Kantone, die geantwortet haben, hätten bestätigt, dass es Grenzwertüberschreitungen und Überschreitungen der prognostizierten Werte gemäss Standortdatenblatt gebe (höhere Felds- tärke bei den OMEN als im Baugesuch). Grenzwertüberschreitungen seien in 25% der Fälle ge- 29 BGer 1C_459/2023 vom 12. August 2024 E. 9.4, 1C_5/2022 vom 9. April 2024 E. 5.3 f., 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024 E. 8.2 f., 1C_481/2022 vom 13. November 2023 E. 6.3 f. 30 BGer 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 8.3 31 BGer 1C_307/2022 vom 9. Dezember 2024 E. 7.4 14/19 BVD 110/2025/80 meldet worden. Standortdatenblätter suggerierten eine Einhaltung der Grenzwerte durch falsche Angaben bei den Parametern. Wenn die Standortdatenblätter eine korrekte Berechnung des schlimmsten Falls, der maximal möglichen Feldstärke beinhalten würden, dann dürften niemals Messwerte über der Prognose im Baugesuch zu finden sein. b) Mit dieser Rüge dürften die Beschwerdeführenden auf den Bundesgerichtsentscheid 1C_97/2018 vom 3. September 2019 abzielen. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht das BAFU aufgefordert, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht eine schweizweite Kontrolle des ordnungs- gemässen Funktionierens der QS-Systeme für Mobilfunkantennen durchzuführen oder zu koordi- nieren. Hintergrund dieses Auftrags war, dass die Kontrolle durch die QS-Systeme bei unrichtigen Angaben der Mobilfunkbetreiberinnen verfälscht werden kann. So wurde vor einigen Jahren an- hand von Stichproben im Kanton Schwyz festgestellt, dass bei mehreren Antennen Höhe oder Ausrichtung nicht zutreffend in die QS-Datenbank übertragen worden waren. Die ersten Ergeb- nisse aus einem Pilotprojekt mit Vor-Ort-Kontrollen an 76 Mobilfunkanlagen stellen die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht grundsätzlich infrage. Die definitiven Ergebnisse der Überprüfung durch das BAFU sind abzuwarten. Derzeit besteht jedenfalls kein Anlass, das Funk- tionieren der QS-Systeme zu verneinen.32 c) Nicht richtig ist die Annahme der Beschwerdeführenden, wenn die Standortdatenblätter eine korrekte Berechnung des schlimmsten Falls mit der maximal möglichen Feldstärke beinhalten wür- den, dann dürften niemals Messwerte über der Prognose im Baugesuch zu finden sein. Die Be- schwerdeführenden übersehen dabei, dass die Baubewilligung aufgrund einer rechnerischen Pro- gnose im Standortdatenblatt erteilt wird. Das bei der Berechnung verwendete einfache Freiraum- ausbreitungsmodell berücksichtigt Reflexionen an Strukturoberflächen in der Umgebung einer An- tenne nicht. Das Freiraumausbreitungsmodell berücksichtigt – abgesehen von Gebäudedämpfun- gen – nur, in welcher Charakteristik eine Antenne die Signale abstrahlt, also in welche Richtung wieviel Strahlung abgegeben wird. Was mit der Strahlung nach der Emission durch die Antenne geschieht, wenn sie mit Oberflächen in der Umgebung in Wechselwirkung tritt, wird – abgesehen von der Dämpfung durch Gebäude – nicht berücksichtigt. Gerade wegen dieser limitierten Aussa- gekraft des bei der Berechnung verwendeten einfachen Freiraumausbreitungsmodells werden zur Kontrolle der Einhaltung der Anlagegrenzwerte Abnahmemessungen empfohlen, wenn bei der Berechnung der Anlagegrenzwert zu mehr als 80% ausgeschöpft wird. Diese Messung erfasst Signale aus allen Richtungen, womit der Mehrwegausbreitung und den Reflexionen insbesondere auch bei adaptiven Antennen Rechnung getragen wird. Somit liegt es in der Natur der Sache, dass eine Abnahmemessung eine Überschreitung des Anlagegrenzwerts ergeben kann, obschon die rechnerische Prognose im Standortdatenblatt von einer Einhaltung des Anlagegrenzwerts aus- gegangen ist. Wenn diese Möglichkeit nicht bestünde, könnte auf Abnahmemessungen verzichtet werden. 12. Gesamtplanung a) Die Beschwerdeführenden rügen eine fehlende Planung von Mobilfunknetzen und -anlagen, es fehle weiterhin eine entsprechende Gesamtplanung. b) Für ein Mobilfunknetz sieht das Bundesrecht keine Gesamtplanungspflicht vor. Das FMG kennt anders als das EleG33 kein Sachplanverfahren. Vielmehr ist die Netzplanung Sache der privaten Mobilfunkbetreiber und nicht des Gemeinwesens. Auch das Bundesgericht bestätigte in 32 BGer 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025 E. 7.3 33 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0) 15/19 BVD 110/2025/80 mehreren Entscheiden, dass für den Bau von Mobilfunkanlagen keine Planungspflicht besteht.34 Eine Gesamtplanung wäre bei einem Mobilfunknetz denn auch kaum möglich. Anders als eine Stromleitung, die nur als Ganzes funktioniert und einmalig geplant und gebaut wird, kann ein Mo- bilfunknetz mit mehr oder weniger Antennen dynamisch betrieben werden. Dabei gilt es die Pla- nung laufend auf die Technologieentwicklung und Versorgungsbedürfnisse anzupassen. Aufgrund von Art. 5 NISV ist zudem sichergestellt, dass die gesamte Belastung der Strahlung auch bei ei- nem weiteren Ausbau der Mobilfunknetze den Immissionsgrenzwert nicht überschreiten darf. Die Rüge der fehlenden Planung für Mobilfunknetze und -anlagen erweist sich somit als unbegründet. 13. Rechtsverwahrung a) Für den Fall, dass die geplante Mobilfunkanlage trotz ihrer Beschwerde bewilligt wird, mel- den die Beschwerdeführenden zusätzlich eine Rechtsverwahrung im Sinne von Art. 32 BewD35 an. Insbesondere behalten sie sich ausdrücklich vor, die Baugesuchstellerin für eine allfällige Wertverminderung auf ihrer Liegenschaft haftbar zu machen. Darüber hinaus beziehe sich die Rechtsverwahrung auch auf alle durch die fragliche Mobilfunkanlage gegebenenfalls verursachten gesundheitlichen Schädigungen. Die Rechtsverwahrung richtet sich dabei nicht nur gegen die Baugesuchstellerin, sondern zusätzlich auch gegen die Grundeigentümerschaft der Parzelle Nr. A.________, B.________ Spiez, auf welcher die Mobilfunkanlage um- und ausgebaut werden solle. b) Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsan- sprüche, die daraus abgeleitet werden könnten (Art. 32 Abs. 1 BewD). Auf die Rechtsverwahrung ist im Dispositiv des Bauentscheids hinzuweisen (Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD). In Ziff. 4.4 des angefochtenen Gesamtentscheids wurden unter anderem die Rechtsverwahrungen der Kollektiveinsprache des Beschwerdeführers 2, der Kollektiveinsprache des Beschwerdeführe- rin 4 (beinhaltet auch den Beschwerdeführer 3) und des Beschwerdeführers 1 angemerkt. Die Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden wurde somit von der Vorinstanz bereits berücksich- tig. Auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden «Annahme der Rechtsverwahrung» ist daher mangels formeller Beschwer nicht einzutreten. 14. Lastenausgleich a) Die Beschwerdeführenden melden zudem ein Lastenausgleichsbegehren im Sinne von Art. 30 f. BauG an. Das Bauvorhaben weiche aus den dargelegten Gründen in mehrfacher Hin- sicht erheblich von den einschlägigen bau- und planungsrechtlichen Vorgaben ab und könne höchstens unter Gewährung diverser Ausnahmebewilligungen und sonstiger Sondervorteile be- willigt werden. b) Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvor- schriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist (Art. 30 Abs. 1 BauG). Im vorliegenden Fall ist kein Son- dervorteil erkennbar, der in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten 34 Vgl. BGer 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.2 und 1C_251/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 8.1, je mit Hinweis auf 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 2.4 35 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 16/19 BVD 110/2025/80 eines Nachbarn eingeräumt würde, insbesondere wird keine Ausnahmebewilligung erteilt. Somit steht hier kein Lastenausgleich zur Diskussion. In der Baupublikation wurde denn auch nicht auf einen Sondervorteil hingewiesen mit der Aufforderung, allfällige Lastenausgleichsbegehren innert Frist anzumelden (vgl. Art. 31 Abs. 1 BauG).36 Im Übrigen wäre eine Anmeldung im Beschwerde- verfahren auch verspätet und könnte ohnehin nicht mehr entgegengenommen werden. 15. Interessenabwägung a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, auch aus prozessökonomischen Überlegungen mache es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Sinn, jetzt noch Bewilligungen für adaptive 5G-Antennen zu erteilen. Unklarheiten bezüglich Korrekturfaktor, fehlender Etablierung angepasster Messme- thoden und dem nicht mehr verfügbarem Antennentyp würden dazu führen, dass unter Umständen eine Baubewilligung widerrufen werden müsste. Auch aus all den aufgeführten Beschwerdepunk- ten sei klar, dass es sich hier um eine Technologie in der Telekommunikation und Datenübertra- gung handle, die bereits überholt sei. Die Bevölkerung mit 5G zu «verbinden», würde gemäss den Beschwerdeführenden in einem Wald von Antennen im Abstand von 150 m inklusive den in der Beschwerde aufgeworfenen Nachteilen und Risiken enden. Vor diesem Hintergrund habe der Bundesrat die sogenannte «Hochbreitbandstrategie» beschlos- sen. Damit wolle der Bund die Versorgung der Wohnungen und Geschäfte mit sehr schnellem Internet fördern. Dafür solle in erster Linie Glasfaser verwendet werden, nur «in begründeten Fäl- len» solle Mobilfunk zum Einsatz kommen. Die Gemeinde, der Kanton und der Bund hätten den Mobilfunkausbau unter Berücksichtigung des sich in der Vernehmlassung befindenden Breitband- gesetzes auszuarbeiten. Bis auf weiteres seien die Argumente der Beschwerdeführenden bei ei- ner Interessenabwägung höher zu gewichten als die rein finanziellen Aspekte der Gesuchstellerin. b) Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden bestehen keine Unklarheiten bezüg- lich Korrekturfaktor. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat unterdessen alle offenen Fragen dazu höchstrichterlich geklärt. Im Übrigen ist hier im Standortdatenblatt vom 14. Juni 2019 (Revi- sion 1.7) ohnehin kein Korrekturfaktor vorgesehen, womit kein solcher beantragt ist und folglich auch kein solcher bewilligt wird. Hinsichtlich der angeblich fehlenden Messmethoden hat das Bun- desgericht auch diese Frage geklärt und festgestellt, dass die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) empfohlenen Messmethoden zur Durchführung von Abnahmemessungen zwecktauglich sind.37 Dass es in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin liegt, ob die im Bau- gesuch genannten Antennentypen heute noch installiert werden können, wurde bereits ausgeführt (siehe vorne Erwägung 4.d). Weder aus diesen noch aus anderen Gründen steht ein Widerruf der Baubewilligung im Raum. Vielmehr sind sämtliche bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften erfüllt, womit das Baugesuch zu bewilligen ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG). Soweit die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Sistierung des Beschwerdeverfahrens beantragen wollten, besteht somit auch dafür kein Grund. Ein Wald von Antennen im Abstand von 150 m steht im Übrigen hier nicht zur Diskussion, es geht lediglich um die nachgesuchte Mobilfunkanlage im Schlossturm. Nichts ableiten lässt sich schliesslich aus dem Umstand, dass für die Versorgung der Wohnungen und Geschäfte mit sehr schnellem Internet gemäss der Gigabitstrategie des Bundesrats in erster Linie Glasfaser verwendet werden und nur in Ausnahmefällen Mobilfunk zum Einsatz kommen soll. Dies betrifft nicht den Ausbau des Mobilfunknetzes, sondern den flächendeckenden Zugang zu sehr schnellem Internet in Gebäuden. Dass das Glasfasernetz die Dienstleistungen eines Mo- 36 Vorakten pag. 6 37 BGer 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 8.3 mit Hinweis auf 1C_314/2022 vom 24. April 2024 E. 6.3 17/19 BVD 110/2025/80 bilfunknetzes nicht zu ersetzen vermag, darauf wurde bereits hingewiesen (vorne Erwägung 8.c). Im Übrigen besteht am Ausbau eines qualitativ hochwertigen und kostengünstigen Mobilfunknet- zes ein öffentliches Interesse (siehe vorne Erwägung 8.c), womit es nicht nur um rein finanzielle Interessen der Gesuchstellerin geht. 16. Kosten a) Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten wer- den kann. Sie ist daher abzuweisen, der angefochtene Gesamtentscheid wird bestätigt. b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden und sie haben somit die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG38). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Ent- scheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV39). Die gesamte Pauschalgebühr kann angemessen erhöht werden, wenn mehrere Parteien gemeinsam Beschwerde führen (Art. 20 Abs. 2 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschalgebühr auf CHF 2800.– festgelegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. c) Keine der Parteien war anwaltlich vertreten, womit keine Parteikosten im Sinne des Geset- zes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Daher werden keine solchen gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtent- scheid der Gemeinde Spiez vom 21. Mai 2025 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2800.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 38 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 39 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 18/19 BVD 110/2025/80 IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - G.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Spiez, Abteilung Hochbau, Planung, Umwelt, ein- geschrieben - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, zur Kenntnis, per E-Mail - Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP), zur Kenntnis, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 19/19