2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 11 Vgl. Aufstellung Berichte und Kosten des Regierungsstatthalteramts Thun vom 2. April 2025 (pag. 183), Aufwander- fassung des Regierungsstatthalteramts Thun (pag.184), Gebührenzusammenstellung des Bauinspektorats der Gemeinde Thun (pag. 185) sowie Rechnungen der Fachstellen. 12 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).