In Anwendung von Art. 52 Abs. 1 BewD hat die Beschwerdeführerin die Baubewilligungskosten in der Höhe von CHF 2794.60 zu tragen. 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat demnach die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV12). b) Da keine Partei anwaltlich vertreten war, sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 104 Abs. 1, 3 und 4). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Abschreibungsverfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 12. Mai 2025 wird bestätigt.