Verhindert wurde es dadurch – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – jedoch nicht. Vielmehr führte die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich bereits einen neuen Betriebsstandort für ihr Unternehmen gefunden hatte dazu, dass sie an der weiteren Behandlung des ursprünglichen Baugesuchs kein Interesse mehr hatte und das Baubewilligungsverfahren von der Vorinstanz in der Folge als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es die gegebenen Umstände nicht rechtfertigen, die Kosten des Baubewilligungsverfahrens der Stadt Thun aufzuerlegen. Gegen die konkrete 10 Vgl. .