Es erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des in der Beschwerde erwähnten Mieterstreckungsverfahrens möglichst schnell einen neuen Standort für ihre Pizzeria finden musste und deshalb ein weiteres Baugesuch eingereicht hat. Dabei handelt es sich jedoch um einen persönlichen Umstand, welcher bei der Frage, wer die Verfahrenskosten des abgeschriebenen Verfahrens zu tragen hat, nicht berücksichtigt werden kann. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Verfahren aufgrund des Versehens im Rahmen der Ortsplanungsrevision verzögert wurde. Verhindert wurde es dadurch – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – jedoch nicht.