Als die Vorinstanz das auf Ersuchen der Beschwerdeführerin sistierte Baubewilligungsverfahren nach Teilrechtskraft der Ortsplanungsrevision wieder an die Hand nehmen wollte, hatte die Beschwerdeführerin an der Behandlung ihres ursprünglichen Baugesuchs kein Interesse mehr, da ihr zwischenzeitlich die Baubewilligung für einen anderen Standort erteilt wurde. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des in der Beschwerde erwähnten Mieterstreckungsverfahrens möglichst schnell einen neuen Standort für ihre Pizzeria finden musste und deshalb ein weiteres Baugesuch eingereicht hat.