Die Vorinstanz hat das Vorhaben anschliessend publiziert und die nötigen Amts- und Fachberichte eingeholt, was nicht zu beanstanden ist, gab die Beschwerdeführerin mit Einreichung des überarbeiteten Baugesuchs doch zu verstehen, dass sie an ihrem Vorhaben an der G.________strasse 2 – trotz fehlender Zonenkonformität – festhalten will. Die Beschwerdeführerin musste damit rechnen, dass durch die Behandlung des nach Einschätzung der Baubewilligungsbehörde nicht zonenkonformen Vorhabens Kosten anfallen werden, welche sie auch im Falle eines Bauabschlags zu tragen gehabt hätte.