Der Beschwerdeführerin war demnach spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass ihr Vorhaben aufgrund der Vorwirkung des aufgelegten revidierten Baureglements in der Wohnzone gemäss Einschätzung der Leitbehörde nicht zonenkonform ist. In Kenntnis dieses Umstandes hat sie das Baugesuch überarbeitetet und am 13. Oktober 2025 erneut eingereicht. Die Vorinstanz hat das Vorhaben anschliessend publiziert und die nötigen Amts- und Fachberichte eingeholt, was nicht zu beanstanden ist, gab die Beschwerdeführerin mit Einreichung des überarbeiteten Baugesuchs doch zu verstehen, dass sie an ihrem Vorhaben an der G.________strasse 2 – trotz fehlender Zonenkonformität – festhalten will.