das bereits öffentlich aufgelegte, revidierte Baureglement der Stadt Thun. Bereits mit der ersten Verfügung teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass das Vorhaben gemäss der Mitteilung des Bauinspektorats aufgrund der Vorwirkung der aufgelegten Nutzungspläne der Ortsplanungsrevision nicht zonenkonform und daher nicht bewilligungsfähig sei. Der Beschwerdeführerin war demnach spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass ihr Vorhaben aufgrund der Vorwirkung des aufgelegten revidierten Baureglements in der Wohnzone gemäss Einschätzung der Leitbehörde nicht zonenkonform ist.