Aus der Tatsache, dass sich die Streichung der Zulässigkeit von Gastgewerbebetrieben in der Wohnzone im Baureglement nachträglich als Fehler herausstellte, kann die Beschwerdeführerin sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten. Massgebend ist einzig das Recht zum Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs. Massgebend war zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Vorwirkung von Art. 36 Abs. 2 i.V.m. Art. 62a Abs. 3 BauG das bereits öffentlich aufgelegte, revidierte Baureglement der Stadt Thun.