den konnte, nichts. Die Beschwerdeführerin reichte für den Standort G.________strasse 2 am 9. August 2022 ein Baugesuch ein. Vom 4. bis 8. April 2022 – d.h. rund 4 Monate vor Einreichung des Baugesuchs – lagen die Unterlagen zur Ortsplanungsrevision das erste Mal öffentlich auf.10 Gemäss Art. 36 Abs. 2 i.V.m. Art. 62a Abs. 3 BauG kommt einer neuen baurechtlichen Ordnung Vorwirkung zu, wenn sie öffentlich aufgelegt wurde. Es ist an der Bauherrschaft, sich vor der Eingabe eines Baugesuchs über die geltenden Vorschriften – und damit auch über die Vorwirkung allfälliger Änderungen der baurechtlichen Ordnung – zu orientieren.