Dadurch, dass die Beschwerdeführerin ein Baugesuch eingereicht hat, hat sie die Kosten des Baubewilligungsverfahrens verursacht. Sie hat daher in Anwendung von Art. 52 BewD – unabhängig vom Ausgang des Baubewilligungsverfahrens – grundsätzlich die angefallenen Kosten zu tragen. Daran ändert der Umstand, dass das Baubewilligungsverfahren aufgrund der Vorwirkung der ersten, fehlerhaften Auflage der Ortsplanungsrevision für mehrere Jahre nicht weitergeführt wer-