c) Gemäss Art. 52 Abs. 1 BewD8 tragen die Gesuchstellenden die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens. Bei den Kosten handelt es sich um Kausalabgaben. Sie sind geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht (Verursacherprinzip).9 Wer ein Baugesuch einreicht, trägt daher grundsätzlich die dabei entstehenden Kosten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Baubewilligung oder der Bauabschlag erteilt wird oder ob das Verfahren mit einer Abschreibungs- oder Nichteintretensverfügung abgeschlossen wird.