Zwischenzeitlich wurde das Verfahren sistiert. Vor der Wiederaufnahme des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, wie mit dem hängigen Baugesuch weiter zu verfahren sei. Ihr wurde sodann die Abschreibung in Aussicht gestellt, sollte sie sich nicht mehr vernehmen lassen. Da sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen liess, ging die Vorinstanz wie angekündigt davon aus, dass diese kein Interesse mehr an der Behandlung des Baugesuchs habe. Das Inter- 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion