Mangelt es an einem Rechtsschutzinteresse schon zu Beginn des Verfahrens, so ist auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten, weil eine Verfahrens- bzw. Prozessvoraussetzung nicht erfüllt ist. Fällt das Rechtsschutzinteresse erst im Verlauf des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren gegenstandslos. Es wird alsdann förmlich als erledigt erklärt, d.h. abgeschrieben.5 Vorliegend wurde das Baubewilligungsverfahren an die Hand genommen und die Beschwerdeführerin zunächst zur Verbesserung diverser Mängel aufgefordert. Anschliessend wurden die notwendigen Amts- und Fachberichte eingeholt und das Bauvorhaben ordentlich publiziert. Zwischenzeitlich wurde das Verfahren sistiert.