Zur Begründung bringt sie vor, der formelle Fehler der Stadt Thun im Zusammenhang mit der Ortsplanungsrevision habe das Bauvorhaben an der G.________strasse 2 verhindert. Der Schaden sei für die Beschwerdeführerin bereits genug gross, zumal sie die vergeblichen Aufwendungen für Architekt, Bauingenieur, Energienachweis etc. selbst bezahlen musste. 10. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2025 verzichtete die Vorinstanz auf das Stellen von Anträgen.