9. Gegen die Verfügung vom 12. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei dahingehend anzupassen, dass die Kosten des Verfahrens von der Stadt Thun zu tragen seien. Weiter seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen. Zur Begründung bringt sie vor, der formelle Fehler der Stadt Thun im Zusammenhang mit der Ortsplanungsrevision habe das Bauvorhaben an der G.________strasse 2 verhindert.