Art. 20 VRPG orientiert. Ohne gegenteilige schriftliche Mitteilung bis am 31. März 2025 werde davon ausgegangen, dass die Bauherrschaft kein rechtserhebliches Interesse mehr am Baugesuch und an der Fortführung des Baubewilligungsverfahrens habe und das Baugesuch werde deshalb unter Kostenfolge abgeschrieben. Die Beschwerdeführerin liess sich gemäss dem angefochtenen Entscheid nicht mehr vernehmen. 8. Mit Abschreibungsverfügung vom 12. Mai 2025 nahm die Vorinstanz das Verfahren wieder auf und trat auf das Baugesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Die Verfahrenskosten von CHF 2794.60 wurden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.