Mit Nachricht vom 26. März 2025 teilte die Vorinstanz Herrn D.________ via eBau mit, dass innert der wiederholt verlängerten Frist keine Reaktion von der Bauherrschaft eingegangen sei. Die Bauherrschaft werde über die Mitwirkungspflicht gemäss 3 Vgl. Gesuch um Beanspruchung von Ausnahmen vom 3. Oktober 2022, pag. 23 der Vorakten. 2/7 BVD 110/2025/76