Die Bauherrschaft werde deshalb ersucht, der Gemeinde mitzuteilen, wie mit dem Baugesuch vom 9. August 2022 weiter zu verfahren sei, das heisst, ob sie an der Baueingabe festhalte und das Verfahren wieder aufgenommen werden soll, ob an der Baueingabe kein Interesse mehr bestehe und das Gesuch unter Kostenfolge abzuschreiben sei oder ob die Sistierung beibehalten werden soll. Gemäss der wiederum via eBau erfolgten Nachricht der Vorinstanz an Herrn D.________ vom 14. Februar 2025 stellte die Bauherrschaft eine schriftliche Mitteilung bis spätestens am 28. Februar 2025 in Aussicht. Mit Nachricht vom 26. März 2025 teilte die Vorinstanz Herrn D.______