Mit der zweiten Auflage würde die Regelung die fehlerhafte Vorwirkung der ersten Auflage ablösen. Jedoch sei das Bauinspektorat der Meinung, dass die Beurteilung der Zonenkonformität des geplanten Bauvorhabens formal nach dem revidierten Baureglement der ersten Auflage zu erfolgen habe. Aus Sicht des Bauinspektorats sei das Baugesuch deshalb nicht zonenkonform und nicht baubewilligungsfähig. Allenfalls bestehe die Möglichkeit der Sistierung des Baubewilligungsverfahrens bis zur zweiten Auflage des revidierten GBR.