Dieser redaktionelle Fehler sei bei einem der vielen Überarbeitungsschritte des Baureglements entstanden. Es sei weder die Absicht des Planungsamtes noch des Gemeinderates gewesen, in der Wohnzone Nutzungen wie Quartiercafés, Restaurants oder Hotelbetriebe zu verunmöglichen. Diese Art der Nutzung soll auch gemäss dem revidierten Baureglement zulässig bleiben. Der Fehler sei in der Zwischenzeit behoben worden (Verabschiedung der Ortsplanungsrevision mit der entsprechenden Korrektur). Mit der zweiten Auflage würde die Regelung die fehlerhafte Vorwirkung der ersten Auflage ablösen.