Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich im Sinne des rechtlichen Gehörs zum weiteren Vorgehen zu äussern. Sie wurde unter anderem aufgefordert, ein begründetes Ausnahmegesuch für einen Gastrobetrieb in der Wohnzone einzureichen, sollte sie am Baugesuch festhalten wollen. 1 Vgl. Handelsregisterauszug des Kantons Bern. 2 Vgl. Verfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 8. September 2022, pag. 79 der Vorakten. 1/7 BVD 110/2025/76