2. Die Gemeinde leitete das Baugesuch zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt Thun weiter. Mit Rückweisungsverfügung vom 8. September 2022 wies das Regierungsstatthalteramt die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die gastgewerbliche Nutzung in der Wohnzone gemäss den durch die Vorwirkung anzuwendenden Vorschriften nicht zonenkonform und daher nicht baubewilligungsfähig sei.2 Es wies die Beschwerdeführerin ausserdem auf diverse weitere Mängel hin. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich im Sinne des rechtlichen Gehörs zum weiteren Vorgehen zu äussern.